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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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(Stand 10.02.2003) |
- AGB's für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern
- AGB's für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger
Allgemeine Geschäftsbedingungender Firma D'Antuono Autoservice GmbH, Bad Vilbel,
für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers:
- Der Käufer ist an die Bestellung innerhalb einer Frist bis zu 4 Wochen gebunden, sowie bei
Fahrzeugen, welche beim Verkäufer vorhanden sind, bis zu 10 Tage. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen schriftlich bestätigt oder dem Angebot des Erwerbers nicht innerhalb einer
Frist von 10 Tage ab Zugang des Angebots schriftlich widerspricht. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise:
- Die Preise der Fahrzeuge sind Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Überführung, deutscher
Kfz-Brief, und verstehen sich Abholung des Kaufgegenstands am Standort des Verkäufers in Bad Vilbel.
III. Zahlung:
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Zahlungen können wahlweise wie folgt erfolgen:
- Banküberweisung: Der Kaufpreis muss zwei Werktage vor Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.
- Scheck der Landeszentralbank (LZB-Scheck)
- Scheck mit Scheckbestätigung sowie unwiderruflicher Einlösegarantie der ausstellenden Bank (ohne banküblichen Vorbehalt)
- Barauszahlung nach Absprache mit dem Verkäufer
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug:
- Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich und schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss zu laufen. Für jeden Fall nachträglicher Vertragsabänderungen werden
gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu vereinbart. Sofern keine Vereinbarung erfolgt,
beginnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferfristen neu zu laufen.
- Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gem. Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzsansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. 1 und 2 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder
Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern
gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
Angaben in Beschreibungen des Kaufgegenstandes, z. B. Herstellerprospekten, über Lieferumfang, Leistung,
Masse, Betriebsstoffverbrauch etc. des Kaufgegenstands sind unverbindlich und keine zugesicherten
Eigenschaften. EU-Fahrzeuge können von der deutschen Serienausstattung abweichen. Dies gilt für
schriftlich und ausdrücklich vereinbarte Ausstattungsmerkmale.
- Es erfolgt der Hinweis darauf, dass die Schadstoffnorm in der EU grundsätzlich EURO 3 entspricht.
Ist keine andere Schadstoffnorm schriftlich zugesichert, gilt stets EURO 3 als vereinbart.
- Das von einem autorisierten Vertragshändler des Herstellers abgestempelte Garantie- bzw. Inspektionsscheckheft
und die Betriebsanleitung sind im Lieferumfang enthalten und werden mit dem Fahrzeug oder spätestens 4
Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs dem Käufer übergeben. Das Serviceheft ist in der Sprache des Landes
verfasst, aus welchem das Fahrzeug nach Deutschland eingeführt wurde. Ein Serviceheft in deutscher
Sprache wird vom Verkäufer nicht geschuldet.
V. Abnahme:
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beläuft sich dieser auf pauschal 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden
nachweist, was ihm ausdrücklich zugestanden wird.
VI. Eigentumsvorbehalt:
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrags zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögens
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstängigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf
zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und
für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung stellt.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber
hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind
Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstands
im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des
Kaufgegenstands geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswerts. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch daran
vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmängel:
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei
Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstands.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei
Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
- Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend
machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Soweit
es sich beim Verkäufer nicht um einen vom Hersteller/Importeur anerkannten Servicebetrieb
handelt, hat sich der Käufer, sofern es ihm aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen
anerkannten Service-Betrieb zumutbar ist, vorzugsweise an diesen zu wenden.
- Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den
dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstands nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für
die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
- Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstands Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrags geltend machen.
- Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
VIII. Herstellergarantie:
- Der Verkäufer gibt keinerlei Garantien. Es besteht fahrzeugabhängig ausschließlich eine Herstellergarantie,
aus welcher keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet werden können.
Unter die Herstellergarantie fallende Schäden bedürfen vor ihrer Behebung einer Anerkennung durch einen
autorisierten Vertragshändler des Herstellers/Importeurs als Garantiefall.
- Um die Herstellergarantie nicht zu verlieren, ist es von größter Bedeutung, dass die vom Hersteller gemäß
Serviceheft geforderten Inspektionsintervalle vom Käufer genaustens eingehalten werden, wobei die Inspektionen
in einer vom Hersteller/Importeur anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen.
Bei Fahrzeugen, welche aus EU-Ländern importiert wurden, ist darauf zu achten, dass bedingt durch Transport,
Standzeiten etc. die Garantiezeit bereits angefangen hat zu laufen und das Fahrzeug bei Übernahme durch den
Käufer nicht mehr die vollen Garantietage hat, welche vom Hersteller zugestanden werden. Diese Einschränkung
wird vom Käufer ausdrücklich anerkannt und akzeptiert. In diesen Fällen beginnt die Garantiefrist, nach deren
Lauf auch die Servicetermine zu berechnen sind, mit dem Ablieferungsdatum im Ausland, auf welches vom Verkäufer
hingewiesen wird. Entfallen durch vom Käufer zu vertretende oder nicht zu vertretende Verstöße gegen die
Garantiebestimmungen die Ansprüche aus der Herstellergarantie, so hat der Verkäufer für die daraus
entstehenden Nachteile nicht einzustehen. Ferner entfallen die Gewährleistungsansprüche gegenüber
dem Verkäufer insoweit, als die Beseitigung der Mängel unter die Herstellergarantie, mithin unter
die Pflichten des Herstellers gefallen wäre.
IX. Haftung:
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben Körper
und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossenen
Versicherung, ausgenommen Summenversicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadensregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstands verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.
- Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Gerichtsstand:
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers
in 61118 Bad Vilbel.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebungen nicht bekannt ist.
Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
XI. Recht:
- Die beteiligten Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass das anwendbare Recht das Deutsche Recht ist.
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